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Abschreibung für Solaranlagen: Doch welches Modell bringt die meiste Ersparnis?

Wie jede Investition in ein Wirtschaftsgut von nicht geringem Wert kann auch die Anschaffung einer Photovoltaik Anlage steuermindernd geltend gemacht werden – in Form eines planmäßigen oder außerplanmäßigen Werteverlusts, sprich einer Abschreibung. Grundsätzlich gibt es mehrere Arten der Abschreibung. Wir stellen sie Ihnen vor und erklären Ihnen die Auswirkungen auf Ihre Ersparnis.  

Wenn Sie sich für den Kauf einer Solaranlage entscheiden, dann finanziert sich diese nicht nur selbst und Sie können eine attraktive Rendite erwirtschaften, sondern es lassen sich auch Steuern mit einer solchen Anlage sparen.


Das Finanzamt interessiert sich nämlich nicht nur Ihren Gewinn, sondern berücksichtigt auch Ihre Investitionen.
Wenn Sie Lohn- oder Einkommenssteuer an das Finanzamt abführen, dann können Sie nicht nur die Kosten für die Anschaffung Ihrer Solaranlage, sondern auch die Betriebskosten steuerlich geltend machen.

 

Ihre Möglichkeiten bei der Abschreibung Ihrer Solaranlage

Bei einer Photovoltaik Anlage, ganz gleich, ob diese auf Ihrem Dach aufliegt oder fest auf dem Dach montiert ist, handelt es sich steuerlich gesehen um ein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut.


Solche beweglichen Wirtschaftsgüter können Sie auf vier verschiedenen Wegen abschreiben, die wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen möchten.

 

Investitionsabzug

Im Jahr 2008 wurde der Investitionsabzugsbetrag eingeführt und ersetzt seitdem die frühere Investitions- oder Ansparrücklage.


Den Investitionsabzugsbetrag erhalten kleinere, mittlere Betriebe und Privatpersonen, welche den Investitionsabzug ein bis drei Jahre vor der Anschaffung geltend machen müssen. Klären Sie dabei unbedingt mit Ihrem Steuerberater ab, ob Sie als Betreiber von einer Photovoltaik Anlage ein Gewerbetreibender sind.


Der Investitionsabzug kann bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen, nutzbaren Wirtschaftsgutes betragen.
Wird die Anschaffung im Rahmen einer Betriebseröffnung getätigt, dann kann diese nur dann geltend gemacht werden, wenn die Anlage bereits zum Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres angefragt wurde. Nicht selten verlangt das Finanzamt hier einen Nachweis. Wird das geplante Wirtschaftsgut doch nicht angeschafft, dann wird der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst und in der Folge steuerlich berechnet. In diesem Fall müssen Sie aufgrund der verspäteten Zahlung mit einem Zinsaufschlag durch das Finanzamt rechnen.

 

Sonderabschreibung

In dem Jahr, in dem Sie ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut anschaffen oder in einem der vier Folgejahre, können kleinere und mittlere Unternehmen 20 % der Kaufsumme des Wirtschaftsgutes im Rahmen einer Sonderabschreibung geltend machen.
Innerhalb von diesem Zeitraum können Sie frei über die Verteilung der 20 % entscheiden und so als Beispiel auch 2 % im ersten Jahr, 8 % im zweiten Jahr, 8 % im dritten Jahr und je 1 % im vierten und fünften Jahr absetzen.

Lineare Abschreibung: Bei der linearen Abschreibung wird der Anschaffungspreis eines Wirtschaftsguts auf dessen Nutzungsdauer umgerechnet. Die anteiligen Kosten können dann jeweils jährlich geltend gemacht werden.
Bei einem Anschaffungspreis von 9000 Euro und einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren, könnten Sie somit 900 Euro jährlich geltend machen.


Bei einer Photovoltaik Anlage wird die durchschnittliche Nutzungsdauer auf 20 Jahre geschätzt, was aus der Laufzeit der Einspeisevergütung und aus der AfA-Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen hervorgeht.
Somit beträgt die mögliche Absetzung für die Abnutzung einer Solaranlage ein Zwanzigstel des Kaufpreises pro Jahr und somit genau 5 %.


Von Ihrem Finanzamt erhalten Sie die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % (16%) sofort zurück und zudem können Sie alle im Zusammenhang mit Ihrer Solaranlage entstandenen Kosten ebenfalls steuerlich gelten machen. Dazu gehören unter anderem die Kosten für anteilige Dachsanierung, Fahrtkosten, der Kauf von Leitern, Reinigungs- oder Sicherungsmaterial.

 

Degressive Abschreibung

Die Bundesregierung hat im Rahmen ihres Corona-Konjunkturpakets die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt. Für Anschaffungen in den Steuerjahren 2020 und 2021 können Sie nun also auch diese überaus attraktive Form der Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, nutzen. Die degressive Abschreibung fördert die schnellere Refinanzierung von Anlagen und ist daher ein enormer Investitionsanreiz.


Während bei der linearen Abschreibung Anschaffungskosten entsprechend der Nutzungsdauer in gleichbleibenden, jährlichen Beträgen geltend gemacht werden, bemisst sich der jährliche Betrag bei der degressiven Abschreibung nach dem Restwert und der Rest-Nutzungsdauer. Die degressive Abschreibung führt dadurch zu höheren Abschreibungsbeträgen in den ersten Nutzungsjahren. Diese sinken jedoch in zeitlich vorgegebenen Abständen.


Die zuvor aufgeführten Absetzungsformen sind kombinierbar und schließen sich somit nicht gegenseitig aus. Ganz im Gegenteil: Unterschreitet der degressive Abschreibungsbetrag erstmals den linearen Abschreibungssatz, sollte unbedingt zur linearen Abschreibung gewechselt werden.


Sie sind unsicher, welches Abschreibungsmodell für Sie am besten geeignet ist? Wir beraten Sie gerne und vermitteln Ihnen auf Wunsch eine Steuerberatungsgesellschaft und klären Sie auch zu attraktiven Fördermöglichkeiten auf.

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