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Photovoltaik Steuer: Gibt es die wirklich? Und wenn ja, wie kann ich Sie umgehen?

Sagen wir es so, DIE Photovoltaik Steuer gibt es bislang nicht, jedoch macht die Inbetriebnahme einer Solaranlage den Betreiber zum Unternehmer. Als solcher hat er auch entsprechende Steuerpflichten. Wir erklären Ihnen warum und wie Sie sie umgehen.

Der Großteil aller Photovoltaik Anlagen in Deutschland ist an das Netz eines Stromanbieters gekoppelt und speist den erzeugten Strom in das öffentliche Stromnetz ein. Hierfür erhält der jeweilige Betreiber im Gegenzug eine Einspeisevergütung, welche selbstverständlich in der Folge auch versteuert werden muss. Holen Sie daher den Rat Ihres Steuerberaters ein, wenn Sie über die Anschaffung einer Anlage nachdenken. Er wird Ihnen genau sagen können, was auf Sie zukommt.

Die Besteuerung einer Photovoltaik Anlage


Wer hierzulande eine netzgekoppelte Photovoltaik Anlage besitzt und betreibt, der geht nach Auffassung des Finanzamtes einer unternehmerischen Tätigkeit nach. Hierfür stellt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die Grundlage dar und garantiert den Stromerzeugern feste Vergütungssätze, welche sowohl von der Größe und Art der Anlage als auch von dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme abhängen.


Den Wenigsten ist vor der Planung einer PV Anlage bewusst, dass für ihren Betrieb womöglich – abhängig von Größe und Investitionssumme – Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer oder Grunderwerbssteuer anfallen.

Wiederlegung der Gewinnerzielungsabsicht

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen im EEG geht das Finanzamt zunächst immer davon aus, dass Sie mit dem Betrieb einer Photovoltaik Anlage einen finanziellen Gewinn erzielen möchten. Das hat zur Folge, dass Sie sich bei dem Finanzamt melden und jährlich Ihre Steuererklärung einreichen müssen.

Allerdings setzt eine Gewinnerzielungsabsicht voraus, dass Sie innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren Einnahmen erzielen möchten, welche die Ausgaben, einschließlich der Abschreibung der Anlage, übersteigen.

Wollen oder werden Sie keine finanziellen Gewinne mit Ihrer Photovoltaik Anlage erzielen, haben Sie das dem Finanzamt glaubhaft zu belegen. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten. 

1. Die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsprognose

Eine Möglichkeit, um eine Gewinnerzielungsabsicht vor dem Finanzamt zu widerlegen, ist die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsprognose über einen Zeitraum von etwa 20 Jahren. Dabei handelt es sich um eine Auflistung der geschätzten Einnahmen und Kosten während dieser Zeit. Falls hierbei das Ergebnis aus der Summe sämtlicher Jahre negativ ausfallen sollte, dann fehlt eine Gewinnerzielungsabsicht.

Hierfür rechnen Sie zunächst die Ausgaben, zu denen die Kosten für die Anschaffung und den Betrieb einer Photovoltaik Anlage gehören, zusammen und stellen diese mit den Einnahmen durch die Einnahmevergütung und die Privatentnahme von Solarstrom entgegen.

Liegen die Ausgaben hierbei schlussendlich über den Einnahmen, so lassen sich die Einkommensteuer und Gewerbesteuer auf diese Weise vermeiden.

2. Die Vermeidung der Umsatzsteuer

Auch was die Umsatzsteuer betrifft, ist es möglich dieser aus dem Weg zu gehen, denn bis zu einer jährlichen Einnahme von 17 500 Euro können Betreiber von Photovoltaik Anlagen sich stets für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung entscheiden. Diese Möglichkeit erlaubt es allen Betreibern einer Photovoltaik Anlage, sich von der Umsatzsteuer zu befreien, sofern sie nicht anderweitig unternehmerisch tätig sind und damit aus dem Betrieb der Anlage mehr als 17 500 Euro pro Jahr erwirtschaften.

Wer für sich selbst berechnet hat, dass er keinen Gewinn mit der betriebenen Photovoltaik Anlage erzielt und die Voraussetzungen in Bezug auf die Kleinunternehmerregelung erfüllt, der braucht im Prinzip erst einmal gar nichts tun. Sicherheitshalber sollten Sie allerdings vorsorglich die eigene Kalkulation dokumentieren, damit Sie dem Finanzamt auf Rückfrage belegen können, dass Sie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen.

3. Die Privatentnahme von Solarstrom

Den Solarstrom, den Sie als Betreiber einer Photovoltaik Anlage selbst verbrauchen, müssen Sie zwar als Privatentnahme und somit als Einnahme vermerken, allerdings lassen die Finanzämter Ihnen hierfür einen großen Spielraum.

So können Sie sowohl die tatsächlichen Kosten, den Marktpreis abzüglich eines Gewinnanteils oder auch einen Pauschalbetrag angeben. Die Bandbreite für die Kalkulation des Marktpreises kann dabei ganz nach Belieben zwischen 10 und 25 Cent variieren. Wer daher eine Gewinnerzielungsabsicht widerlegen möchte, sollte möglichst den niedrigsten Wert für die eigene Kalkulation wählen.

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