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PV-Anlage kaufen – Umsatzsteuer sparen

Mit der Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zum 1. Januar 2023 treten einige Änderungen und Steuererleichterungen für Besitzer und zukünftige Eigentümer von PV-Anlagen in Kraft. Unter anderem dürfen Sie sich auf die Befreiung der Umsatzsteuer freuen.

Diese Änderungen treten In Kraft:

  • Lieferung und Installation von PV-Anlagen in Wohnhausnähe sind von der Umsatzsteuer befreit
  • Der Null-Prozent-Steuersatz gilt auch für Zubehör wie Wechselrichter und Batteriespeicher
  • Verkauf von eingespeistem Strom ist größtenteils von der Einkommenssteuer befreit
  • Pflicht der Installation eines Erzeuger-Stromzählers für die PV-Anlagen entfällt

Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) trat zum 1. Januar 2023 in Kraft. Diese beinhaltet ein Maßnahmenbündel mit wesentlichen Änderungen für die Photovoltaik, um deren Ausbau weiter zu fördern: Wer ab dem Jahr 2023 eine PV-Anlage geliefert und installiert bekommt, profitiert von der Befreiung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

Zusätzlich soll der bürokratische Aufwand reduziert werden, damit Besitzer einer PV-Anlage zügiger an das öffentliche/örtliche Netz angeschlossen werden. Für Privathaushalte und Gewerbe mit einer Anlage bis 30 kWp sind diese Änderungen absolut relevant. Für PV-Anlagen über 30 kWp wird die Rücksprache mit dem Steuerberater empfohlen, um zu klären, ob mögliche Steuererleichterungen respektive die Befreiung der Umsatzsteuer gelten.

 

Steuererleichterungen für Photovoltaik: Null-Prozent-Mehrwertsteuer

Lieferungen von PV-Anlagen sind ab 1. Januar 2023 von der Mehrwertsteuer befreit, wenn diese auf einem Wohnhaus oder in der Nähe davon installiert werden. Die Umsatzsteuer entfällt auch für viele anderen Komponenten im Bereich Photovoltaik, wie Wechselrichter und auch Batteriespeicher. Nach aktuellem Stand sind jedoch Back-up-Boxen und Wallboxen/Ladestationen für E-Autos von der Mehrwertsteuerbefreiung ausgeschlossen.

 

Für bereits gekaufte PV-Anlage Mehrwertsteuer zurück – geht das?

Der Nullsteuersatz gilt nur für PV-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert oder installiert wurden. Für Bestandsanlagen bekommen Sie die Mehrwertsteuer nicht zurück. Aber: Möchten Sie Ihre PV-Anlage nun erweitern, fällt beim Kauf sowie der Installation der einzelnen Komponenten ebenfalls keine Umsatzsteuer an.

 

Befreiung von der Einkommensteuer für Anlagenbetreiber

Bisher mussten Besitzer von Photovoltaikanlagen die Solarerträge, die sie aus dem Verkauf des eingespeisten Stroms erhalten haben, versteuern. Zum 1. Januar 2023 hat sich dies ebenfalls für Anlagenbetreiber von Einfamilienhäusern (und anderen Gebäuden) sowie von Mehrfamilienhäusern mit bis zu 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit geändert. Sie sind von der Einkommensteuer befreit. Das betrifft nicht nur neue, sondern auch bestehende Anlagen. Diese Regelung gilt rückwirkend bereits für das Steuerjahr 2022 und somit für die Steuererklärung 2022.

Da die Gewinnermittlung für bestimmte Anlagen nicht mehr vorgeschrieben ist, entfällt für Eigentümer von Photovoltaikanlagen zudem die Pflicht, einen Erzeuger-Stromzähler zu installieren.

Mit den Neuerungen des EEG ergeben sich noch mehr Vorteile und Gründe, in eine Photovoltaikanlage zu investieren und dabei Kosten zu sparen. Die oben genannten Informationen sowie weitere Details finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums und des BSW Solar.

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